Ein Augenschein und eine Tatrekonstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen. Eine Nachstellung der Situation, wie sie der Beschwerdeführer fordert, lässt aber auch deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die Parteien nicht darüber einig sind, wer als erster auf den Engpass zugefahren ist. Eine Tatrekonstruktion ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist ferner, inwiefern die Befragung von C. L. als Zeuge neue Gesichtspunkte einbringen soll.