3. An weiteren Beweiserhebungen beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die Befragung von C. L. als Zeugen. Die Örtlichkeit und der Stand beider Fahrzeuge, nachdem sie angehalten worden waren, wurden durch die Parteien mittels Fotos gesichert. Auf der Fotodokumentation ist der fragliche Engpass bei der C. deutlich erkennbar. Die Fotodokumentation gibt ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Ein Augenschein und eine Tatrekonstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen.