Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass keine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, ist eine Ablehnung der Strafuntersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ablehnung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.