Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47). Dabei muss klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45).