Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47).