2. Für den Umfang der Kognition gilt Art. 138 StPO. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ablehnungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Kreispräsidenten zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.