Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Strafuntersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung des Kreispräsidenten zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden.