Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Kreispräsidenten anzuweisen, Anklage zu erheben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Strafuntersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur.