Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2002 beantragte C. C. die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :