Nicht erkennbar sei sodann, inwiefern sich C. C. des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll. Er sei im Rahmen seiner Amtsausübung befugt, das Vorweisen des Führerausweises zu verlangen. D. Dagegen erhob M. B. am 12. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verurteilung von C. C. wegen Missachtung des Vortritts, Schikanebremsung, Nötigung und vorsätzlicher falscher Anschuldigung.