C. Mit Verfügung vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, lehnte der Kreispräsident Oberengadin die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass C. C. gemäss Art. 9 Abs. 2 VRV vortrittsberechtigt gewesen sei, nachdem er einen Anhängerzug gefahren habe. Für Führer von Linienbussen im öffentlichen Verkehr würden keine Sonderbestimmungen gelten. So habe sich nicht C. C. sondern M. B., welcher ein Vortrittsrecht zu erzwingen versucht habe, das ihm nicht zugestanden sei, verkehrsregelwidrig verhalten. Nicht erkennbar sei sodann, inwiefern sich C. C. des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll.