B. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 macht M. B. geltend, nicht er, sondern Gemeindepolizist C. C. habe sich regelwidrig verhalten. Als Lenker eines Personenwagens sei Gemeindepolizist C. C. gegenüber dem Bus vortrittsbelastet gewesen. Der Genannte habe den Vortritt missachtet und sei ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren in den Engpass gefahren. Er - so M. B. - habe das Fernlicht eingeschaltet, um Gemeindepolizist C. C. zu signalisieren, dass er als Chauffeur des Linienbusses den Vortritt beanspruche. Sein Verhalten sei unter den obwaltenden Verhältnissen angemessen und rechtens gewesen.