Auf Grund dieses Ereignisses erstattete Gemeindepolizist C. C. gegen M. B. bei der Kantonspolizei Graubünden in S. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3bis SVG. Ausserdem reichte er Strafantrag wegen Beschimpfung gegen M. B. ein. In der Folge wurde gegen M. B. vor Kreisamt Oberengadin ein Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet.