{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-56_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_56", "Checksum": "0b2f9b7ab22319d6dd90082f09f211c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:16", "Checksum": "39c1f4bfa8bf15d78e1295646e7e4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56\nRegeste:\nVerkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung\n\nschwerdeführer hat zugestanden, die Lichthupe betätigt zu haben, um C. C. zu signalisieren, dass der Linienbus vortrittsberechtigt sei. Als Reaktion darauf hat C. C.\nsein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten. Von einem unbegründeten\nAnhalten kann damit keine Rede sein, zumal der Gemeindepolizist mit seinem Anhängerzug eigentlich vortrittsberechtigt war.\n\n6. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Verfolgung von\nC. C. wegen Nötigung und falscher Anschuldigung. Zur Begründung verweist er auf\nseine Stellungnahme vom 20. September 2002. Darin bringt er vor, der Gemeindepolizist C. C. hätte als am Vorfall beteiligte Person seinen Fahrausweis nicht verlangen dürfen. Sinngemäss macht er Amtsmissbrauch geltend. C. C. verlangte den\nFührerausweis in seiner Funktion als Gemeindepolizist, nachdem er sich mit dem\nPolizeiausweis ausgewiesen hatte. Als gesetzliches Kontrollorgan war er\ngrundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen. Der polizeiliche Eingriff diente der Personenkontrolle, nachdem der Polizeibeamte vom Beschwerdeführer beschimpft worden war. Der Polizeibeamte hat damit keine Amtsgewalt und keinen Zwang ausgeübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Polizeibeamte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht,\ndass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt hätte. Er hat den Vorfall vielmehr ordnungsgemäss\ngemeldet und zur Anzeige gebracht, worauf die Kantonspolizei Graubünden\ngemäss ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die ersten Erhebungen vornahm. Haltlos\nist ferner der Vorhalt der falschen Anschuldigung. Der Beschwerdeführer hat ja zugestanden, sich geweigert zu haben, auf entsprechende Aufforderung von C. C. den\nFührerausweis zu zeigen.\n\n7. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n10\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von\nM. B..\n\n3. Mitteilung an:\n– M. B., D., M.\n– C. C., V., C.\n– Kreisamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan\n– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}