{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-56_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_56", "Checksum": "0b2f9b7ab22319d6dd90082f09f211c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Darin\nhält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte.\nAuch in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden macht\nM. B. geltend, dass ein Linienbus vor einem Personenwagen den Vortritt habe,\nwenn beide Fahrzeuge gleichzeitig auf einen Engpass zufahren würden, wo das\nKreuzen nicht möglich sei. In den erwähnten Rechtsschriften wirft M. B. C. C. sodann Nötigung vor, da dieser von ihm den Führerausweis verlangt habe, obwohl der\nGemeindepolizist beteiligte Partei gewesen sei.\n\nDie Fotodokumentation spricht eigentlich eher für die durch den Gemeindepolizisten C. C. gemachten Angaben. Das Foto Nummer 1 zeigt, dass er den grössten Teil des Engpasses bereits durchfahren hatte, als er angehalten hatte. Diese\nSicht wird durch die Aufnahme Nummer 2 bestätigt, gemäss welcher der Buschauffeur den Bus - aus der anderen Richtung betrachtet - unmittelbar eingangs des Engpasses angehalten hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, er sei vor\ndem Gemeindepolizisten auf den Engpass zu- und in den Engpass gefahren. Er\nmacht gelten, beide Fahrer seien gleichzeitig auf den Engpass zugefahren, weshalb\nihm der Vortritt gebührt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird im Folgenden davon ausgegangen, dass tatsächlich beide Fahrer gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien. Dabei ist unbestritten, dass der Gemeindepolizist mit seinem Polizeifahrzeug einen Anhänger mitführte und dass der Beschwerdeführer ein\nöffentliches Verkehrsfahrzeug lenkte. Es ist zu klären, welchem der beiden Fahrer\nunter diesen Gegebenheiten das Vortrittsrecht zugestanden hätte.\n\n5. a) Art. 9 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) regelt das Vortrittsrecht bei Kreuzen auf schmaler Strasse mit Ausnahme des Kreuzens auf steilen\nStrassen und Bergstrassen, wo Art. 38 Abs. 1 VRV gilt. Gemäss Abs. 2 haben, ist\nauf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, Anhängerzüge den Vortritt vor\nanderen Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen\nvor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen hat dasjenige zurückzufahren, das\nsich näher bei einer Ausweichstelle befindet.\n8\n\nFür Fahrzeuge im Linienverkehr besteht damit bei einem Engpass kein spezielles Vortrittsrecht vor allen anderen Wagen, indes aber für Anhängerzüge: Sie\nhaben auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht möglich ist,\nden Vortritt vor allen anderen Fahrzeugen. Es stellt sich damit die Frage, ob das\nPolizeifahrzeug, welches einen einachsigen Anhänger mit sich zog, als Anhängerzug zu qualifizieren ist. In Art. 4 Abs. 1 BAV (Verordnung über den Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge; SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge\nohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu werden. Unterschieden werden die Anhänger in der genannten Bestimmung nach ihrer\nBauweise und nach ihrem Einsatzzweck. Gesetzliche Ausschlüsse von Anhängern\ninfolge ihrer geringen Grösse finden sich nicht. Interessant ist sodann Art. 8 Abs. 9\nBAV. Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus\ndem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht. Dieser Artikel ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur\ngezogen wird (vgl. BGE 104 IV 206). In der Verkehrsregelverordnung finden sich\ndie Bestimmungen über Masse und Gewichte von Fahrzeugen und Anhängern sowie über das Mitführen von Anhängern. In Art. 67 VRV, welche Bestimmung die\nzulässigen Gewichte regelt, ist unter Abs. 1 lit. h auch der einachsige Normalanhänger aufgeführt. Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 9\nBAV ergibt sich des weiteren, dass alle Motorwagen - mit Ausnahme von Sattelmotorfahrzeugen - als Anhängerzüge zu betrachten sind, wenn sie einen Anhänger\nmitführen. Nachdem weder der Motorwagen, der einen einachsigen Anhänger zieht,\nnoch der einachsige Anhänger selbst von den gesetzlichen Vorschriften für Anhängerzüge und Anhänger ausgenommen worden sind, ist entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers das Polizeifahrzeug mit dem mitgeführten einachsigen Anhänger als Anhängerzug zu qualifizieren. Auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen\nnicht möglich ist, hat nun der Anhängerzug nach Art. 9 VRV den Vortritt vor allen\nandern Fahrzeugen. Sind nun der Gemeindepolizist und der Beschwerdeführer, wie\ner geltend macht, gleichzeitig aus entgegengesetzten Richtungen auf den Engpass\nbei der C. zugefahren, stand gemäss Art. 9 VRV dem Gemeindepolizisten mit seinem Anhängerzug und nicht dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zu. Zu Recht\nhat damit der Kreispräsident Oberengadin die Aufnahme eines Strafuntersuchungsverfahrens gegen C. C. wegen Verletzung des Vortrittsrechts abgelehnt.\n\nb) Im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts wirft der Beschwerdeführer C. C. noch vor, es wäre gar nicht nötig gewesen, dass der Gemeindepolizist angehalten habe; C. C. habe eine \"Schikanebremsung\" gemacht. Der Be-\n9\n\n"}