{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-56_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_56", "Checksum": "0b2f9b7ab22319d6dd90082f09f211c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Fotodokumentation gibt ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Ein Augenschein und eine Tatrekonstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen.\nEine Nachstellung der Situation, wie sie der Beschwerdeführer fordert, lässt aber\nauch deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die Parteien nicht darüber einig sind, wer als erster auf den Engpass zugefahren ist. Eine Tatrekonstruktion\nist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf\ndes Geschehens decken. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist ferner, inwiefern die Befragung von C. L. als Zeuge neue Gesichtspunkte einbringen\nsoll. C. L. wurde durch die Kantonspolizei Graubünden telefonisch als Auskunftsperson befragt. C. L. hatte dabei angegeben, anlässlich des Vorfalls in der Mitte des\nBusses gesessen zu sein. Er habe registriert, wie der Bus in C. angehalten habe.\nEs habe sich dabei nicht um eine übermässige Bremsung gehandelt, die aufgefallen\nwäre. C. L. gab weiter an, dass er mitverfolgen konnte, wie sich der Buschauffeur\nmit einem Polizisten über das Vortrittsrecht gestritten habe. Er sei jedoch auf seinem\nPlatz sitzen geblieben, weshalb er nicht angeben könne, ob der Buschauffeur am\nPolizeifahrzeug vorbeigekommen wäre. Er habe nach dem Vorfall dem Buschauffeur erklärt, dass dieser sich zu Recht gewehrt habe und sich nicht alles von diesem\nPolizisten gefallen lassen habe. Aus der Aussage von C. L. als Auskunftsperson\nwird deutlich, dass dieser keine Angaben über den Geschehensablauf respektive\ndarüber machen kann, welches der beiden Fahrzeuge zuerst auf den Engpass zugefahren ist. Er sass in der Mitte des Busses und bekam lediglich die Auseinandersetzung der beiden Fahrer mit, nachdem die Fahrzeuge bereits angehalten worden\nwaren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb C. L. heute mehr Aufschlüsse über den Vorfall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt und\n6\n\ndie genauen Wahrnehmungen in der Erinnerung von C. L. etwas verblasst sein dürften. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der\nSituation und auf Einvernahme von C. L. als Zeugen sind, da sie keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermögen, abzuweisen. Mit den Aussagen der\nBeteiligten und der die Örtlichkeit wiedergebenden Fotodokumentation erachtet das\nGericht zudem den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt, wie im\nNachfolgenden zu zeigen sein wird.\n\n4. Der zu beurteilende Sachverhalt wird von C. C. einerseits und M. B.\nandererseits nicht derart verschieden geschildert. M. B. deponierte bei der Kantonspolizei Graubünden, dass er, als er mit dem Linienbus S. - C. in C. auf den Engpass\nC. zugefahren sei, auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen herannahen gesehen habe. Er habe gesehen, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges nicht abgebremst habe, sondern ungebremst durch den Engpass fahren wollte. So habe er\ndie Lichthupe betätigt und den Bus auf Schrittempo abgebremst. Er habe dem Polizeibeamtem beim Entgegenfahren den Finger gezeigt. Beide Fahrzeuge hätten\ndann unmittelbar vor dem Engpass auf gleicher Höhe angehalten. Er habe dem\nPolizeibeamten erklärt, dass er ihm das Vortrittsrecht geraubt habe. Daraufhin habe\nihm der Beamte seinen Ausweis gezeigt, sich jedoch geweigert ihm diesen zu geben. Hingegen habe der Polizeibeamte verlangt, dass er ihm den Führerausweis\nzeige. Er habe dies als reine Schikane betrachtet. Er habe sich auch geweigert,\ndem Beamten seinen Namen zu nennen. Er habe ihm gesagt, er solle sich \"verpissen\". C. C. sagte demgegenüber der Kantonspolizei Graubünden aus, er sei mit\neinem beladenen Anhänger am Polizeifahrzeug mit zirka 30 - 40 km/h auf den Engpass C. zugefahren. Als er sich praktisch bereits im Engpass befunden habe, habe\ner auf der Gegenfahrbahn den Bus entgegenkommen sehen. Der Buschauffeur\nhabe die Lichthupe betätigt und sei ungebremst weitergefahren. Er habe sich bereits\nim Engpass befunden und habe sein Fahrzeug dort angehalten. Er habe sein Fahrzeug ganz rechts an den Strassenrand gestellt. Der Chauffeur habe dann den Bus\nauf seiner Höhe angehalten. Da der Chauffeur mit den Händen gestikuliert habe,\nhabe er gedacht, es hätte sich ein Unfall ereignet. Der Chauffeur habe ihn dann\naber beschimpft und ihm vorgehalten, er hätte sein Vortrittsrecht missachtet. Hierauf\nsei er ausgestiegen, wobei der Chauffeur langsam weitergefahren sei. Er sei soweit\ngefahren, bis er die offene Türe des Polizeifahrzeuges berührt habe. Erst dann habe\nder Chauffeur angehalten. C. C. gab an, dass er sich als Gemeindepolizist und mit\nseinem Namen vorgestellt und dem Chauffeur auch seinen Ausweis gezeigt habe.\nAls er den Führerausweis des Chauffeurs verlangt habe, habe der Chauffeur ihm\ndiesen mit den Worten verweigert, dass er einem \"Lausbube\" wie ihm den Füh-\n7\n\n"}