{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-56_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_56", "Checksum": "0b2f9b7ab22319d6dd90082f09f211c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:16", "Checksum": "39c1f4bfa8bf15d78e1295646e7e4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56\nRegeste:\nVerkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung\n\n 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten\nkann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den\nangefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders\nnahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem\nbeim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt\n4\n\nerklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die C. C. vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung und\nNötigung betroffene M. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf\nseine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich\ninsoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung\neiner Beschwerde nicht möglich, den Kreispräsidenten anzuweisen, Anklage zu erheben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch\ndie Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Strafuntersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung des Kreispräsidenten zur Anklageerhebung\nkann damit nicht eingetreten werden.\n\n2. Für den Umfang der Kognition gilt Art. 138 StPO. Gemäss Art. 138\nStPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ablehnungsverfügungen nicht\nnur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr\ndas Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Kreispräsidenten zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht\nmit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass\nzufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es\nan wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47). Dabei muss klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen\nwird und zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis\nmassgeblich beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45).\n\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie\nkönnen deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine\nsachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine\n5\n\nGesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass\nkeine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, ist eine Ablehnung der Strafuntersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ablehnung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret\nzu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn\nbeeinflussen könnten.\n\n"}