{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-56_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ca070649c9f23e2afee76b30f45a0dd903f289556cda7124bb7a8f04ac80d6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_56", "Checksum": "0b2f9b7ab22319d6dd90082f09f211c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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B., D., M., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 20. September\n2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, in Sachen gegen C. C., V., C., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verkehrsregelverletzung\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 18. Juli 2002, um 12.45 Uhr, fuhr Gemeindepolizist C. C. von der\nGemeinde C. mit dem Personenwagen der Marke M., Nr. mit einem Sachtransportanhänger über die V. von C. in Richtung S.. Mit zirka 30 bis 40 km/h näherte er sich\ndem Engpass beim Hotel S.. Als er sich praktisch im Engpass befand, sah er aus\nder Gegenrichtung den von M. B. gelenkten Bus der Marke N., Nr., entgegenkommen. M. B. betätigte die Lichthupe. Auf das hin hielt Gemeindepolizist C. C., welcher\nsich mittlerweile mit dem Anhängergespann bereits im Engpass befand, ganz rechts\nam Strassenrand an. Nachdem sein Anhängergespann bereits stand, hielt auch M.\nB. an. C. C. wies sich gegenüber M. B. als Gemeindepolizist aus. Zwischen den\nBeiden kam es zu einer Diskussion, worauf Gemeindepolizist C. C. M. B. aufforderte, den Führerausweis zu zeigen, was dieser verweigerte. Im Anschluss daran\nfotografierte Gemeindepolizist C. C. die Situation. Dasselbe tat auch M. B., bevor er\nmit dem Bus weiter in Richtung Kreisel fuhr.\n\nAuf Grund dieses Ereignisses erstattete Gemeindepolizist C. C. gegen M. B. bei der\nKantonspolizei Graubünden in S. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 99\nZiff. 3bis SVG. Ausserdem reichte er Strafantrag wegen Beschimpfung gegen M. B.\nein. In der Folge wurde gegen M. B. vor Kreisamt Oberengadin ein Verfahren wegen\nVerletzung von Verkehrsregeln eröffnet.\n\nB. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 macht M. B. geltend, nicht er, sondern Gemeindepolizist C. C. habe sich regelwidrig verhalten. Als\nLenker eines Personenwagens sei Gemeindepolizist C. C. gegenüber dem Bus vortrittsbelastet gewesen. Der Genannte habe den Vortritt missachtet und sei ohne die\nGeschwindigkeit zu reduzieren in den Engpass gefahren. Er - so M. B. - habe das\nFernlicht eingeschaltet, um Gemeindepolizist C. C. zu signalisieren, dass er als\nChauffeur des Linienbusses den Vortritt beanspruche. Sein Verhalten sei unter den\nobwaltenden Verhältnissen angemessen und rechtens gewesen. Wer Vortritt habe,\ndürfe diesen beanspruchen und auf sich aufmerksam machen, wenn ein anderer\nVerkehrsteilnehmer sich falsch verhalte. Seiner Ansicht nach hätte Gemeindepolizist C. C. für weitere Abklärungen die Kantonspolizei Graubünden beiziehen müssen. Die Anordnung von Gemeindepolizist C. C., den Führerausweis zu zeigen, hält\nM. B. für reine Schikane. Damit habe ihn Gemeindepolizist C. C. einschüchtern wollen mit dem Ziel, vom eigenen grobfahrlässigen Verhalten abzulenken. Seine Fahrweise sei korrekt gewesen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er noch in der\nLage gewesen sei, knapp vor den Engpass anzuhalten. Im weiteren wird auf die\nFotos sowie auf den Zeugen C. L. verwiesen.\n3\n\nC. Mit Verfügung vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober\n2002, lehnte der Kreispräsident Oberengadin die Eröffnung einer Strafuntersuchung\nab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass C. C. gemäss Art.\n9 Abs. 2 VRV vortrittsberechtigt gewesen sei, nachdem er einen Anhängerzug gefahren habe. Für Führer von Linienbussen im öffentlichen Verkehr würden keine\nSonderbestimmungen gelten. So habe sich nicht C. C. sondern M. B., welcher ein\nVortrittsrecht zu erzwingen versucht habe, das ihm nicht zugestanden sei, verkehrsregelwidrig verhalten. Nicht erkennbar sei sodann, inwiefern sich C. C. des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll. Er sei im Rahmen seiner Amtsausübung\nbefugt, das Vorweisen des Führerausweises zu verlangen.\n\nD. Dagegen erhob M. B. am 12. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem\nsinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verurteilung von C. C. wegen Missachtung des Vortritts, Schikanebremsung, Nötigung\nund vorsätzlicher falscher Anschuldigung.\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2002 beantragte C. C. die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}