Als Teil der Verfahrenskosten sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Kanton Graubünden hat die Kosten wiederum vorschussweise zu übernehmen. Desgleichen steht ihm der Entscheid über die Stundung oder den Erlass wegen Mittellosigkeit zu. 16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch wird als amtlicher Verteidiger des F. eingesetzt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.