Honoraransätze). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt das Honorar 75 % des normalen Stundenansatzes (Art. 7 Honoraransätze). Überdies besteht ein Anspruch auf den Ersatz von Auslagen (Art. 9 Honoraransätze). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte vorliegend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft 15 Graubünden zu prüfen und bei seinem Mandanten Instruktionen einzuholen. Sodann verfasste er eine Beschwerde sowie eine Replik. In Erwägung sämtlicher Umstände und unter Beachtung obgenannter Grundsätze erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- angemessen.