Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung in freiem Ermessen fest. Er zieht dabei die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes bei. Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur (Art. 2 Honoraransätze). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.- - in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt (Art. 3 Honoraransätze).