b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 6. Februar 2002 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und in dieser Funktion hat er auch die vorliegende Beschwerde eingereicht. Einer Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren steht nichts im Wege. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung in freiem Ermessen fest.