Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung auch des mittellosen Angeschuldigten garantieren. Eine endgültige Kostenbefreiung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Über die Stundung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung nicht das im konkreten Fall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 392). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist daher mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten.