a) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Institut des Zivilprozessrechtes (Art. 42 ZPO). Das sogenannte Armenrecht kennt die Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (Ausnahme Art. 167 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten indessen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung auch des mittellosen Angeschuldigten garantieren.