Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kosten der Untersuchung zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 14 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).