Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A. den Beschwerdeführer zumindest darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Gesamtelektrik noch überprüft werden müsse, um jeden Fehler ausschliessen zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer anschliessend an die Notreparatur von der Garage das Fahrzeug wieder ausgehändigt erhielt, heisst das nicht, dass er der Warnung des Mechanikers keine Beachtung schenken musste, denn offensichtlich bestimmte der Beschwerdeführer weitgehend selbst, wie weit an diesem Morgen überhaupt Reparaturen ausgeführt wurden. Unter diesen Umständen aber ist dem Beschwerdeführer zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.