Insbesondere hat er auch als Zeuge und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Kunden ohne Zweifel darauf hingewiesen würden, dass bei nächster Gelegenheit die Gesamtelektrik überprüft werden müsse (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme vom 27. Februar 2002, act. 1.2, S. 3). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A. den Beschwerdeführer zumindest darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Gesamtelektrik noch überprüft werden müsse, um jeden Fehler ausschliessen zu können.