6. Das für die Untersuchung ursächliche Verhalten muss auch schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt, um die Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung zu rechtfertigen. A. hat in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2000 ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass der ganze Kabelstrang unbedingt ausgewechselt werden müsse, weshalb er das Fahrzeug wieder zur Garage bringen müsse (act. 5.9, S. 2 und 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er von A. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der ganze Kabelstrang ersetzt werden müsse.