Im Übrigen hätte auch die Feststellung der Brandursache unter Umständen Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeugs zugelassen. Da nicht klar war, was den Brand ausgelöst hatte, musste auch unter dem Aspekt der Betriebssicherheit eine diesbezügliche Abklärung erfolgen. Unter diesen 13 Umständen aber erfasst der adäquate Kausalzusammenhang sämtliche behördlichen Handlungen, da sie, abgesehen von wenigen vereinzelten Fragen in den Einvernahmen, auch für die alleinige Abklärung eines Verstosses gegen Art. 29 SVG notwendig gewesen wären.