In den Einvernahmen und den weiteren Untersuchungshandlungen ging es vordringlich darum, über die Person des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten, was für die Strafzumessung auch bei einer Übertretung wichtig ist, und festzustellen, in welchem Zustand sich der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 befand. Nur sehr vereinzelt befassten sich Fragen in den Einvernahmen mit einer möglichen Brandstiftung oder einem möglichen versuchten Versicherungsbetrug. Im Übrigen hätte auch die Feststellung der Brandursache unter Umständen Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeugs zugelassen.