Im Weiteren darf die Kostenauferlegung nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. Wie bereits dargestellt, war ein möglicher Verstoss gegen Art. 29 SVG von Beginn weg Gegenstand der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Ermittlungen. In den Einvernahmen und den weiteren Untersuchungshandlungen ging es vordringlich darum, über die Person des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten, was für die Strafzumessung auch bei einer Übertretung wichtig ist, und festzustellen, in welchem Zustand sich der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 befand.