Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Halter wie auch als Fahrer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich war. Das Fahrzeug befand sich nicht in betriebssicherem Zustand. Indem der Beschwerdeführer trotzdem das Fahrzeug fuhr, verstiess er objektiv und in vorwerfbarer Weise gegen eine Regel des öffentlichen Rechts, nämlich gegen Art. 29 SVG. Dieses vorwerfbare Verhalten gab Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens.