Zudem ist er als Angeschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet. In Würdigung der gesamten Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die übereinstimmenden Aussagen von K. und A. nicht zu erschüttern vermögen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher aufgrund der Aussagen von K. und A. zu recht davon ausgegangen, dass sich der Sattelschlepper in einem schlechten Zustand befand. Es hätten noch weitere Abklärungen bezüglich der Elektrik vorgenommen werden müssen, um weitere Schäden an der Elektrik ausschliessen zu können, denn bei der durchgeführten Reparatur handelte es sich 12