Der Beschwerdeführer hat sowohl in den polizeilichen als auch in der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Bezirksamt Dielsdorf bestritten, dass sich das Fahrzeug in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass er offensichtlich ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, das darüber entscheidet, ob er sich eine Straftat hat zu schulden kommen lassen oder nicht. Zudem ist er als Angeschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet.