Im vorliegenden Verfahren aber finden sich keine Hinweise dafür, dass K. oder A. zu Gunsten ihrer Arbeitgeberin ausgesagt hätten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A. in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und seine Feststellungen wiederholt hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl in den polizeilichen als auch in der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Bezirksamt Dielsdorf bestritten, dass sich das Fahrzeug in einem schlechten Zustand befunden habe.