Der Lichtschalter wurde ersetzt, zwei Kabel wurden neu eingezogen, die Verkabelung für die Instrumententafel wurde ersetzt und die Steckdose ausgewechselt. Die Aussagen von K. und A. erscheinen daher glaubwürdig, auch wenn man diese, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers, im Lichte der Haftungssituation des Garagenbetriebes würdigt, denn zweifellos darf ohne konkrete Anhaltspunkte nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, ein Arbeitnehmer wolle mit seiner Aussage seine Arbeitgeberin entlasten. Im vorliegenden Verfahren aber finden sich keine Hinweise dafür, dass K. oder A. zu Gunsten ihrer Arbeitgeberin ausgesagt hätten.