fort habe weiterfahren wollen. In der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 (act. 1.27) bestätigte A. erneut den sehr schlechten Zustand des Fahrzeugs, welches sehr schlecht gewartet gewesen sei. Bei der Elektrik habe man zugewartet, bis nichts mehr gegangen sei. Er habe am 1. Oktober 1999 nur eine Notreparatur durchführen können, da der Beschwerdeführer aus Zeitgründen weiteren Abklärungen nicht zugestimmt habe. Sowohl K. als auch A. haben unabhängig von einander übereinstimmend erklärt, dass das Fahrzeug in einem allgemein schlechten Zustand gewesen sei. Es finden sich in ihren Ausführungen keine Widersprüche.