In seiner rechtshilfeweisen Einvernahme durch den Brandexperten der Kantonspolizei E. vom 7. Dezember 2000 (act. 5.9) bestätigte A., der KFZ-Tech- niker, welcher am 1. Oktober 1999 den Sattelschlepper repariert hatte, dass das Fahrzeug gemäss seiner Erinnerung in einem sehr schlechten Allgemeinzustand war und dass der ganze Kabelstrang angeschmort gewesen war und hätte ersetzt werden müssen, dazu aber keine Zeit gewesen sei, weil der Beschwerdeführer so- 11