b) In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es sei vorliegend nie rechtsgenüglich festgestellt worden, dass sich der Sattelschlepper überhaupt in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. - Da der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 vollständig ausbrannte, können vorliegend nur aufgrund der Aussagen der Beteiligten Rückschlüsse auf dessen Zustand gezogen werden. Bereits in ihrem Nachtragsbericht vom 9. November 1999 (act. 4.1) hielt die Kantonspolizei Graubünden fest, dass sich die Elektrik des Sattelschleppers gemäss telefonischer Auskunft des Werkstattchefs der IVECO-Garage in L., K., in katastrophalem Zustand befunden habe.