Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wer Eigentümer des Sattelschleppers war, denn der Beschwerdeführer und die Firma W. haben im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Ob die Verkäuferin diesen auch im Eigentumsvorbehaltsregister hat eintragen lassen, geht aus den Akten nicht hervor. Da die Beantwortung dieser Frage jedoch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob der Beschwerdeführer Halter des Sattelschleppers war, kann sie für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden.