sen könnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Ziff. 2 SVG). Der Beschwerdeführer wäre daher auch aufgrund seiner Eigenschaft als Führer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs grundsätzlich in dem Sinne verantwortlich gewesen, als er es in nicht betriebssicherem Zustand nicht hätte fahren dürfen.