weisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Führer des Sattelschleppers war. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeugzustand ist neben dem Halter auch der Führer verantwortlich, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV darüber Gewissheit zu verschaffen hat und der sich gleich dem Halter strafbar macht, wenn er das Fahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei genügender Aufmerksamkeit wissen könnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Ziff.