Dabei kommt es in keiner Weise darauf an, ob der Beschwerdeführer nur zum Schein selbständig war und tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma W. ein Arbeitsverhältnis bestand, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, oder nicht. Denn auch ein Arbeitnehmer kann Halter eines Firmenfahrzeuges sein (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002) und unter den vorliegenden Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführer auch als Arbeitnehmer der Firma W. als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Schliesslich ist auch darauf hinzu- 10