1.26, S. 2 f.). Er konnte somit über die Verwendung des Fahrzeugs frei bestimmen, hatte dies auch mit der Vereinbarung der Disposition des Fahrzeugs durch die W.-Gruppe getan. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer als Halter des Sattelschleppers angesehen werden muss, denn er trug die Betriebskosten und hatte die unmittelbare, tatsächliche Verfügung über das Fahrzeug. Dabei kommt es in keiner Weise darauf an, ob der Beschwerdeführer nur zum Schein selbständig war und tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma W. ein Arbeitsverhältnis bestand, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, oder nicht.