Im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug ab dem 1. Juni 1999 von den Firmen der W.-Gruppe disponiert und wenn immer möglich eingesetzt werde. Es blieb dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrages jedoch ohne Zweifel unbenommen, mit seinem Fahrzeug unbeschränkt auch private Fahrten, Fahrten für andere Firmen oder andere Privatpersonen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestimmte schliesslich auch selbst, wer ausser ihm mit dem Sattelschlepper fuhr (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1999, act. 3.3, S. 3; rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 2 f.).