1.26, S. 5). Mit Bezug auf die Reparatur vom 1. Oktober 1999 findet sich in den Akten im Weiteren kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in irgend einer Weise der Firma W. Mitteilung gemacht oder deren Einverständnis eingeholt hätte. Er entschied allein über die Reparatur des Fahrzeugs und über deren Umfang. Im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug ab dem 1. Juni 1999 von den Firmen der W.-Gruppe disponiert und wenn immer möglich eingesetzt werde.