Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alle Kosten für das Fahrzeug, wie Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Versicherungen etc. selbst bezahlt hat (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 4). Er bestimmte, wann ein Wartungsdienst oder Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen werden sollten, hat er doch selbst ausgesagt, dass er den Service vom 7. August 1999 auf einen Zeitpunkt gelegt habe, wo er geschäftlich im Ausland gewesen sei (rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 5).