zeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002; BGE 117 II 609 E. 3b mit Hinweisen). Dieser Halterbegriff stellt auf die gesamten Umstände der tatsächlichen Verhältnisse ab. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alle Kosten für das Fahrzeug, wie Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Versicherungen etc. selbst bezahlt hat (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act.