Es komme nicht darauf an, wer als Halter bei Behörden registriert sei. Ebenso wenig komme es auf die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug an oder auf die Person, welche es lenke. Somit sei die Firma W. für den tauglichen Zustand verantwortlich gewesen, da sie die Halterin gewesen sei. - Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahr- 9