a) Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er für die Betriebssicherheit des Sattelschleppers zuständig gewesen sei, da er nicht Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe den Sattelschlepper zwar von der Firma W., S., gekauft. Da er aber nur für die Firma W., S., gefahren sei, sei diese als seine Arbeitgeberin und damit als Halterin des Fahrzeugs zu qualifizieren. Denn nach ständiger Rechtsprecher sei derjenige Halter und damit verantwortlich für das Fahrzeug, auf dessen Rechnung und Gefahr es betrieben werde und der darüber faktisch Entscheidungsgewalt habe. Es komme nicht darauf an, wer als Halter bei Behörden registriert sei.